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Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt – See-BV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2014, 495)


Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
3

1.
Kommunikation,
2.
Schiffsbetriebstechnik,
3.
Instandhaltung,
4.
Elektrotechnik, Leittechnik,
5.
Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25